Neuerungen für die Schulen durch die Corona-Verordnung Schule.
Am 16.8.21 nahm die Landesregierung Anpassungen in der Corona-Verordnung Schule vor.

Einschränkungen des Schulbetriebs sollen möglichst vermieden werden. Ab sofort entfallen alle inzidenzabhängigen Regelungen. Es gibt keine Regel mehr, dass bei Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.
Der Sportunterricht ist inzidenzunabhängig zulässig. Eine Maske muss nicht getragen werden.

Für alle SchülerInnen und nicht genesene oder geimpfte Personen besteht eine Testpflicht zweimal pro Woche.

Es besteht eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht. Wir werden Sie darüber informieren, ob nach den ersten beiden Wochen die Maskenpflicht in der Grundschule wieder entfällt. Beim Essen und Trinken, sowie in den Pausen muss die Maske nicht getragen werden.
Alle Räume müssen mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden. Der Einsatz von Luftfiltern wird momentan durch die Stadt Karlsruhe geprüft.
Es besteht die Empfehlung, den Mindestabstand einzuhalten.

Die Möglichkeit, Kinder formlos aus dem Präsenzunterricht abzumelden, besteht nicht mehr. Dies ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn auf Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen ist, dass für das Kind bzw. für eine mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person das Risiko eines besonders schweren Verlaufs einer Covid19 Erkrankung besteht.

Was geschieht im Fall eines positiven Testergebnisses?
Das positive Ergebnis muss sofort der Schule gemeldet werden.
Aus der Eigenschaft „Enge Kontaktperson“ folgt nicht automatisch eine Absonderungspflicht.
Anstelle der Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen werden nun alle Schülerinnen und Schüler der Kohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, für die Dauer von 5 Tagen nur in der eigenen Kohorte unterrichtet und betreut.
Es besteht nach Bekanntwerden des positiven Falls eine einmalige Testpflicht vor Betreten der Einrichtung.

SchülerInnen einer Grundschule gelten als getestet und benötigen keinen Nachweis mehr für Zoobesuche etc.
Es muss nur glaubhaft gemacht werden, dass sie SchülerInnen sind (z.B. durch Schülerausweis, Fahrkarte oder Altersnachweis).

Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/22
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